Liebe Mitglieder,
anbei die offizielle Info des WTV / neue Regelung zum Hallensport
2G+ REGELUNG IN TENNISHALLEN AB DEM 28. DEZEMBER 2021
Ab dem 28.12.2021 tritt in NRW eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft (siehe Anlage). Wichtigste Neuerung: In Sporthallen gilt ab diesem Datum für alle Erwachsenen ab 18 Jahren die 2G+ Regelung. Immunisierte Personen müssen zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltest vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Im folgenden sind die Regeln für den Sport durch den Landessportbund NRW (LSB) zusammengefasst.
1. Sport im Freien: 2G
Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen). Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Personen durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.
2. Sport drinnen 2G+
Für die gemeinsame Sportausübung drinnen gilt grundsätzlich die 2G+-Regelung. Das heißt, es dürfen nur immunisierte Personen teilnehmen (geimpft/genesen), die darüber hinaus noch über einen aktuell gültigen Testnachweis verfügen (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt). Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Sportlerinnen und Sportler durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.
3. Kinder und Jugendliche
Kinder bis zum Schuleintritt sind immunisierten Personen gleichgestellt.
Im Zeitraum der Schulferien vom 27.12.2021 bis einschließlich 09.01.2022 sind Schülerinnen und Schüler nicht mehr automatisch immunisierten Personen gleichgestellt. Dies bedeutet, dass sie bei der gemeinsamen Sportausübung, wenn sie noch nicht vollständig immunisiert sind, einen Testnachweis (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt) benötigen.
4. Zuschauer
Oberhalb einer Zahl von 250 Zuschauern darf die zusätzliche Auslastung bei Veranstaltungen bei höchstens 50% der über 250 Personen hinausgehenden Höchstkapazität liegen. Die maximale Zuschauerzahl beträgt 750, wobei hier Besucher und Teilnehmende gerechnet werden müssen. Stehplätze dürfen nicht besetzt werden.
Regelung für Trainerinnen und Trainer
Beschäftigte, ehrenamtlich Tätige und andere vergleichbare Personen müssen vollständig geimpft oder genesen sein oder über einen bescheinigten negativen höchstens 24 Stunden zurückliegenden Corona-Antigen-Schnell-Test oder höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Test verfügen (sog. „3G-Regel“). Wenn sie nicht immunisiert sind (d. h. vollständig geimpft oder genesen), müssen sie außerdem während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske (sog. OP-Maske) tragen, wobei für Beschäftigte (d. h. Arbeitnehmer*innen), die während der Berufsausübung keine Maske tragen können, übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist.(Quelle: § 4 Abs. 4 CoronaSchVO NRW in der vom 28.12.2021 bis zum 12.01.2022 geltenden Fassung)
https://www.vibss.de/vereinsmanagement/corona-informationen/haeufig-gestellte-fragen-faq-unserer-sportvereine/regeln-ab-dem-25012021
AUSWIRKUNGEN AUF DEN SPIELBETRIEB
Im Westfälischen Tennis-Verband bedeutet das für den Mannschafts- und Turnierbetrieb folgendes:
Teilnahmeberechtigt für den Wettspielbetrieb sind:
– Immunisierte Personen mit entsprechenden Nachweisen.
– Nicht immunisierte Personen müssen einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) vorlegen, um am offiziellen Spielbetrieb (Turniere und Mannschaftsspiele) teilnehmen zu können.
– Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre. Darüber hinaus Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre. –> Änderung ab 4. Dezember und bis vorerst 16. Januar 2022 bzw. siehe Sonderregelung oben.
– Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis n. § 2 (8) Satz 2 verfügen \[Antigen Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden].
Die beiden Mannschaftsführerinnen oder Mannschaftsführer haben vor Spielbeginn mit Eintragung der Aufstellung die entsprechenden Nachweise zu kontrollieren. Hierzu kann z.B. die CovPassCheck-App des Robert Koch-Instituts verwendet werden. Das Vorliegen der Zertifikate aller Teilnehmenden ist auf dem Spielberichtsbogen unter „Bemerkungen/Sonstiges“ zu vermerken und damit zu bestätigen. Für Zuschauer und Begleitpersonen gilt die 2G+-Regel. Personen (Aktive und Zuschauer), die keinen entsprechenden Nachweis erbringen können, dürfen die Halle nicht betreten.
Unabhängig davon ist es Hallenbetreibern möglich, über ihr Hausrecht weiter einschränkende Richtlinien zur Nutzung ihrer Halle aufzustellen. Auch bleiben die zuständigen örtlichen Behörden befugt, im Einzelfall über die Schutzverordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen.
Der WTV rät deswegen dazu, sich im Vorfeld individuell beim jeweiligen Hallenbetreiber darüber zu informieren, welche Regelungen und Hygienemaßnahmen im Einzelfall lokal zur Anwendung kommen bzw. eingefordert werden.
Räumliche Vorkehrungen:
Hallenbetreiber haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene- und zum Infektionsschutz in allen Räumlichkeiten sicherzustellen. Alle Teilnehmenden eines Wettspiels haben diese Vorkehrungen zu beachten und diesen Folge zu leisten.